Religionserlaß durch Herzog
Wilhelm IV. 1548
1. Alle Lehrer, sie mögen zu Ingolstadt, oder
sonst in einem Orte Baierns bestehen, müssen katholischer Religion
seyn, auch ist denselben jeder Umgang mit offenbaren, oder heimlichen Anhängern
Luthers, oder anderer neuer Reformatoren untersagt, und scharf verbothen,
bestehe er auch nur in einem Briefwechsel, oder Büchertausche.
2. Jeder, welcher als Lehrer, oder Schulmeister,
oder Jungmeister (Neben-Schulmeister, Adstant, Beihelfer in der Schule)
angestellt seyn will, muß ehevor eine strenge Prüfung sowohl
im Betreffe der christkatholischen Religion, als auch der Wissenschaften
bestehen, dann sich über sein ehrliches Herkommen, und seinen religiosen
sittlichen Wandel gehörig ausweisen können.
3. Der mündlich, oder schriftlich dieser Religion
Neuerer Grundsätze und Glaubens-Meinungen vertheidigt, oder verbreitet,
unterliegt, nach ehevor geschehener Untersuchung, der Strafe von Einkerkerung,
Verbannung, und selbst des Todes, wenn schwer die Folgen gewesen, er der
Ketzerei hartnäckig angehangen, Aufruhr gepredigt und die Ruhe des
Landes gestöret hat.
4. Der seiner Väter wahrem Glaube entsagt,
ihn nicht bekennt, und die Zuhörer nicht ermahnt, treue und gehorsame
Söhne der katholischen Kirche zu bleiben, ist auf der Stelle seines
Dienstes entlassen, und der Landes-Huld verlustig. Endlich
5. soll jeder neu angestellte Lehrer einen körperlichen
Eid, vor dem Antritte seines Amtes, schwören, daß er als ein
guter katholischer Christ lehren, leben und sterben wolle, daß er
alle und jede irrige, der christkatholischen Religion fremde Lehre verabscheue,
sich zu derselben nicht bekenne, und nie bekennen, auch seine Zuhörer
mit solchen Irr-Lehren nie bekannt machen, noch weniger aber hierzu verführen
und verleiten wolle.