Schulordnung 1803
Gesetze und Vorschriften für die Schüler
der kurbaierischen Gymnasien
Wer bei der gegenwärtigen allgemeinen Aenderung der Dinge die Bedürfnisse des Vaterlandes für die dermaligen Zeitumstände mit jenen des jüngstverflossenen Jahrhunderts vergleicht, muß es bis zur Überzeugung einsehen, daß künftig ungleich weniger Zöglinge in die Gymnasien zur gelehrten Erziehung aufgenommen, und aus den wirklich daselbst Studirenden nur die von untadelhaften Sitten, besondern Geistesgaben, und standhaftem Fleiße zum Uebergange in die Lyceen begutachtet werden dürfen, außer man wollte es mit unverantwortlicher Gleichgültigkeit darauf ankommen lassen, daß auch die hoffnungsvollesten Jünglinge am Ende ihrer Studien, nach so vielem Aufwande an Zeit und Vermögen, sich, ihren Verwandten und dem Vaterlande zur Last, und allenthalben überzählig, einer lebenslänglichen Dürftigkeit und unverschuldeten Verzweiflung preisgegeben würden, anstatt dann die so lange gewünschten Früchte ihrer vieljährigen Bemühungen endlich einärnten, und ehrenvolle sichere Anstellung im Staate erhalten zu können.
Von dieser Hinsicht geleitet, und auch durch die
bekannte Erfahrung überzeugt, daß studirende Jünglinge
schwerlich mehr in den gemeineren Bürgerstand zurückzutreten
sich entschließen, und im Falle man sie dazu zwingt, daselbst insgeheim
nur träge, und beinahe ganz unnütze Staatsglieder werden, hält
sich das kurfürstl. General-Schulen- und Studien-Direktorium verbunden,
und genöthigt, folgende Gesetze und Vorschriften für alle vaterländischen
Gymnasien zur unabänderlichen Befolgung zu erlassen.
1.
Keinem Schüler werde künftig mehr der
Eintritt in die erste gymnastische Klasse bewilligt, der nicht 12 Jahre
alt ist, ein vorzügliches, seiner höhern Bestimmung angemessenes
Talent besitzt, aus der öffentlichen Vorbereitungsschule einen planmäßigen
Unterricht nebst guten Zeugnissen über seinen bisherigen Fleiß
und sittlichen Wandel mitbringt, und auch zu seinem nothwendigen Unterhalte
entweder ein eignes Vermögen, ein Stipendium, oder doch bei ganz außerordentlichen
Talenten eine zureichende Unterstützung von menschenfreundlichen Wohlthätern
oder Verwandten mit gehöriger Glaubwürdigkeit aufweisen kann.
2.
Diejenigen Jünglinge, welche von Privatlehrern
unterrichtet, oder von einem auswärtigen Schulhause in ein kurbaierisches
Gymnasium überzugehen verlangen, sollen ehevor in Gegenwart des kurf.
Schulrectors von jenen Professoren, für deren Klasse sie hinlängliche
Vorbereitung erhalten zu haben glauben, aus allen Lehrgegenständen
des vaterländischen Studienplanes strenge geprüft, und sodann
nur in eine ihren Kenntnissen angemessene Schule gelassen werden.
3.
Jeder Studirende, der nicht unmittelbar bei seinen eigenen Aeltern oder Verwandten wohnt, erkundige sich entweder bei dem kurf. Schulrectorate nach einer guten untadelhaften Wohnung, oder wähle sich selbst welche, jedoch mit aller möglichen Behutsamkeit.
Bei Familen wohnen, deren Gewerbe sich mit den strengeren Berufspflichten eines Studirenden nicht wohl verträgt, z.B. in Bierschenken, Kaffehäusern u.degl., ist nur den nächsten Verwandten derselben zu gestatten.
Am Eingange des Schuljahres, bei den sogenannten
Inscriptionen, soll von jedem Gymnasiasten, nebst seinem Nahmen, Geburtsorte,
Alter, Stand seiner Aeltern auch die Gasse, die Hausnummer, und der Stock
seiner Wohnung; ferner die Nahmen, der Stand, und das Gewerbe seiner Hausleute
nebst der Zahl, dem Alter und Geschlechte ihrer Kinder, Dienstbothen, und
der übrigen Mitbewohner dem Gymnasiums-Rector schriftlich angezeigt
werden.
4.
Im Verlaufe des Schuljahres seine Wohnung ohne
ausdrückliche Genehmigung des Rectorats abzuändern, ist bei schwerer
Ahndung nicht erlaubt, und auch nach erhaltener Bewilligung muß jeder
sogleich der kurf. Polizei-Direction schriftlich anzeigen, was für
eine Wohnung er sich anstatt der verlassenen gewählet habe.
5.
In den (.3) erwähnten Inscriptions-Zetteln,
die Wohnungen betreffend, hat jeder Schüler auch noch ausdrücklich
beizufügen, ob er einen Privatlehrer oder Repetitor verlange, und
wieviel er demselben monathlich zu bezahlen gedenke. Ueberhaupt sollen
künftig alle Hauslehrer- und Repetitorstellen für wirklich studirende
Gymnasiasten nur mehr bei den Gymnasial-Rectoren nachgesucht, und von denselben
unter würdige Schüler der höheren Klassen vertheilet werden.
6.
Jünglinge, deren Wandel, Fleiß und Fortgang
den gerechten Erwartungen des Vaterlandes nicht gehörig entspricht,
sind besonders in den erstern Klassen ehebäldigst auszumustern, und
in den Bürgerstand zurückzuweisen.
7.
Diejenigen Schüler, welche dereinst Rechtsgelehrte,
Priester, Aerzte, Chirurgen oder Buchdrucker zu werden gedenken, sind unerläßlich
verbunden, auch die griechische und lateinische Sprachen wenigstens bis
zum hinlänglichen Grade zu erlernen. Jenen Schülern aber, welche
sich zur gründlichern Erlernung einer Kunst, oder zum nähern
Umgange mit der feinern Welt bloß in dazu erforderlichen Real-Gegenständen
vollkommner auszubilden wünschen, und nach Verlauf einiger Schuljahre
das Gymnasium wieder verlassen werden, ist die Erlernung der gelehrten
Sprachen nicht aufzudringen.
8.
Da man bei der bisherigen Einrichtung bemerkt hat, daß einige Schüler, um am Ende des Schuljahres doch wenigstens einen oder zwei Preise davon zu tragen, sich mit besonderm Fleiße nur auf einige Lehrgegenstände verlegen; dagegen manche andere, nicht minder nutzbare, vernachläßigen: so sollen künftig nicht mehr, wie ehedem, aus jedem Lehrgegenstande besondere Preise, sondern aus mehrern zusammen berechneten Lehrfächern allgemeine, die dem fleißigern Schüler zur noch größern Ehre gereichen, öffentlich und mit möglichster Feierlichkeit ausgetheilet werden, so, daß zuerst aus den 2 gelehrten Sprachen (den Fortgang aus beiden zusammen berechnet) und sodann aus den deutschen Sprachübungen (ebenfalls nach dem aus der allgemeinen Berechnung sich ergebenden Resultate) jeder der ersten bessern Schüler, jedoch in gehöriger Abstufung einen angemessenen Preis erhält. In Kursen, welche 50 Schüler zählen, werden von jeder Abtheilung die 10 ersten, in minder zahlreichen verhätnißmäßig weniger solche Preise erhalten.
Während des Schuljahres in eine höhere
Klasse aufzusteigen, ist ohne vorläufige strenge Prüfung aus
allen Lehrgegenständen, und ohne hierauf erfolgte Genehmigung des
Gymnasial-Rectors, und der dazu geeigneten Professoren unter keinem Vorwande
erlaubt.
9.
Die in unsern Zeiten so gemeinnützliche, und
beinahe für jeden Gebildeten nothwendige französische Sprache
zu erlernen, haben Se. kurfürstl. Durchleucht kraft eines am 27sten
October 1802 gnädigst erlassenen Rescripts allen Schüler der
vaterländischen Gymnasien ohne Ausnahme verbindlich gemacht.
10.
In Erwägung, daß die ehemaligen öffentlichen
Semestral-Prüfungen, des nothwendigen Wiederholens, und vielen Memorirens
wegen, jedesmahl einen vorläufigen Zeitaufwand von mehreren Wochen
forderten, indeß der allgemeine planmäßige Unterricht
ganz stehen blieb, und vorausgesetzt, daß jeder Studirende schon
für sich dazu verpflichtet ist, täglich einen Theil seiner Nebenstunden
zur Wiederholung des bereits Erlernten anzuwenden, und so dem leidigen
Vergessen möglichst vorzubeugen, so sollen während des Schuljahres
zu jeder Zeit alle Schüler ohne Unterschied auch zu plötzlichen
Prüfungen bereit seyn. Die kurf. Lokal-Schul-Commissionen werden also,
um sich von dem anhaltenden Fleiße jedes Studirenden gehörig
zu übrzeugen, die Schulen während des Jahres zu verschiedenen
Zeiten öfters besuchen, daselbst immer einige Schüler aufrufen,
von dem gegenwärtigen Professor über die bereits erklärten
Lehrgegenstände prüfen, auch sich manchmal Versuche von lateinischen
und deutschen Stylübungen vorlesen lassen, und sodann ihre Bemerkungen
mittelst monathlicher Amtsberichte dem kurf. General-Schulen- und Studien-Directorium
einsenden.
11.
Diejenigen, welche aus Mangel eines hinlänglichen
Talents, oder wegen zu geringer Verwendung dimittiert werden, erhalten
zwar von dem kurf. Gymnasial-Rector die gewöhnlichen Testimonien,
jedoch nur mit dem ausdrücklichen Beisatze: daß man denselben
den Rath, die lateinischen Schulen auf immer zu verlassen und in den Bürgerstand
zurückzutreten, wohlmeinend ertheilt habe.
12.
Sollte ein Studirender, ungeachtet seiner erhabenen Berufspflichten, so sehr ausarten, daß man ihn seines unsittlichen, verführerischen Wandels, oder eines besondern Verbrechens wegen zur förmlichen Exclusion verurtheilen muß, so wird das kurf. Schulen- und Studien-Directorium nicht bloß allen fernern Umgang mit demselben den noch wirklich Studirenden durch die kurf. Rectoren mittelst öffentlicher Kundmachung ernstlich untersagen lassen; sondern ihn auch an alle landesfürstl. Lokal-Schul-Kommissionen der übrigen vaterländischen Gymnasien nahmentlich ausschreiben, und der kurf. Polizei-Direction, oder, nach Verhältnis der Sache, dem landesfürstl. Militär zur weitern Verfügung übergeben.
Obrigkeitliche Anschlagzettel hat im Gymnasium
immer nur der Schul-Pedell zu seiner Zeit wegzunehmen. Wer eher einen herabreißt
oder verunstaltet, ist als ein Verachter des Gesetzes anzusehen.
13.
Wenn ein Schüler von dem Gymnasiums-Rector
mit dem Karzer ist bestraft, oder seines unanständigen Betragens wegen
mit der Entlassung bedroht worden, wird jedes Mahl auch dessen Aeltern,
oder Hausleuten durch den Pedell ungesäumte Nachricht hiervon ertheilt,
damit auch sie in der Folge zur möglichsten Zurechtweisung und Besserung
des Verirrten das Ihrige pflichtschuldig beitragen, und überhaupt
ihre Angehörigen genauer kennen lernen.
14.
Jeder Schüler erscheine jedes Mahl gut vorbereitet, reinlich gekleidet, und, besonders am Morgen ordentlich gewaschen und gekämmt, frühzeitig, und mit Anstand auf seiner Schule, verwechsle den ihm daselbst angewiesenen Platz ohne ausdrückliche Erlaubniß seiner Professoren niemahls, und erweise diesen, so wie allen seinen Schulobern, allenthalben die vollkommenste Hochachtung, und den bereitwilligsten, pünktlichsten Gehorsam. Wer einem öffentlichen Lehrer, Rector, oder Local-Studien-Commissär unehrbietig, oder grob begegnet, ist ohne Rücksicht zu exkludiren, oder nach Verhältniß der Sache zum Soldatenstande abzugeben.
Wer sich auf der Schule, besonders während
des Unterrichts, kindisch und unruhig beträgt, macht sich eines strafbaren
Leichtsinnes schuldig, und hat über die Würde einer öffentlichen
Schule, und über die ihr in so mancher Hinsicht gebührende Verehrung
wohl noch nie reifer nachgedacht. Um dergleichen unruhige muthwillige Knaben
von ihren würdigern Mitschülern zu unterscheiden, und sie den
Lokal-Studien-Commissären und Rectorn, wenn diese die Schule besuchen,
ohne Zeitverlust sogleich beim ersten Anblicke kennbar zu machen, sollen,
besonders in den untersten 2 Klassen, 1 oder 2 abgesonderte Strafbänke
herbeigeschafft werden, wohin die Strafbaren auf eine bestimmte Zeit, oder
bis zur hinlänglichen Besserung zu weisen sind.
15.
Während der Schulzeit soll nur der Lehrer,
oder der zum Antworten oder Erklären aufgerufene Schüler gehört,
von allen Uebrigen aber eine feierliche Stille, allgemeine Aufmerksamkeit
und innige Theilnahme beobachtet werden. Wer seine Mitschüler muthwillig
stört, oder sich daselbst mit andern Dingen, als mit dem Vortrage
des Lehrers, beschäftigt, äußert gegen denselben eine offenbare
Geringschätzung, und entehret die Schule, und selbst den Nahmen seines
Staates.
16.
Ohne dringende Noth während der Lehrstunden
aus der Schule laufen, verräth, daß man daselbst Langeweile
fühlt, und nichts zu lernen verlangt.
17.
Schüler während der Zeit des öffentlichen Unterrichts aus der Schule rufen, wird nur in äußerst dringenden Fällen erlaubt, und auch alsdann muß dem gegenwärtigen Professor jedes Mahl ehevor die Ursache gemeldet und dessen Erlaubniß erwartet werden.
Wer minder nothwendige Dinge mit einem Schüler
abzumachen hat, mag dies füglicher vor, oder nach der Schule thun.
18.
Mäntel, Hüte und Mützen müssen in der Schule, damit der gegenwärtige Professor jeden Schüler ungehindert sehen und genauer beobachten kann, abgelegt, und an Nägelrahmen aufgehängt werden.
Außer der Schule Mäntel zu tragen, die
rauhen Wintertage, oder eine ungewöhnlich schlimme Witterung ausgenommen,
ist den Studenten, zur Beförderung der so nützlichen Reinlichkeit
und des äußerlichen Anstandes, nicht mehr erlaubt. Soll ein
Studirender nebst einem berufsmäßigen, feinern Umgange, sittlichen
Wandel, und reinerer Mundart noch ein anderes Kennzeichen an sich haben,
so trage er ein gutes klassisches Buch bei sich, um allenfalls auch jedes
Theilchen Muße nützlicher, als mit maschinenartiger Gedankenlosigkeit
ausfüllen zu können.
19.
Wer von einer Schulzeit weggeblieben ist, entschuldige sich am Ende der nächstfolgenden Schule bei den Professoren, deren Unterricht er versäumt hat.
Im Falle einer Erkrankung lasse jeder sogleich durch einen Mitschüler, oder jemanden von seinen Hausleuten dem Gymnasial-Rector davon Nachricht ertheilen.
Wer aus erweislicher Nachlässigkeit 3 Schultage,
oder auch 6 nicht unmittelbar aufeinander gefolgte Schulzeiten weggeblieben
ist, oder ohne Erlaubniß des Gymnasial-Rectors während des Schuljahres
verreiset, hat sich zur Dimission geeignet.
20.
Zu viel Sehnsucht nach Vakanztagen und Ferien verträgt
sich mit dem Nahmen und der berufsmäßigen Lernbegierde eines
Studirenden eben so wenig, als Unthätigkeit und Müßiggang.
Künftig bleiben also die gymnastischen Schulen zu Weihnachten nur
mehr am Nachmittage des heiligen Abends bis ausschließlich zum Johannestage
verschlossen, im Carneval nur die letzten 3 Tage, zur Osterzeit vom Nachmittag
der Char-Mittwoche bis ausschließlich zum Osterdiensttage, und so
auch nur am Pfingst-Sonn- und Mondtage.
21.
Außer den gesetzmäßigen sogenannten
Vakanztagen, nähmlich am Diensttage Nachmittags und an Donnerstagen,
sind keine weitern mehr einzuführen. Aber auch jene gesetzmäßig
bewilligten sind zu nichts weniger, als zum Nichtsthun und Müßiggehen;
sondern Theils zur fleißigen Ausarbeitung häuslicher Aufgaben,
zur Wiederholung des bereits Erlernten, Vorbereitung für nächstkünftige
Schulen, theils zur Erlernung ausländischer Sprachen, besonders der
französischen bestimmt. Lehrbegierigen, guten Jünglingen ist
jede Lebensstunde schätzbar, stäte Abwechslung ihrer Berufsgeschäfte
angenehm, und nur der Müßiggang verhaßt und unerträglich.
Sogar ihre Spaziergänge wissen sie gehörig zu benützen:
indem sie sich dabei in ihren naturhistorischen Kenntnissen durch Pflanzen-,
Mineralien-, und Insekten-Sammeln stets mehr vervollkommnen, oder bei erfahrnen
Gärtnern einigen Unterricht in der schönen Blumenkultur, oder
in der für unser Vaterland so nothwendigen Obst-Baumzucht zu erhalten
suchen.
22.
Um auch während der Herbstferien dem freiwilligen Fleiße der bessern Schüler die gehörige Richtung, und eine nützliche Gelegenheit zu angemessenen practischen Uebungen zu verschaffen, die Trägen aber vor heillosem Müßiggange und dessen verderblichen Folgen zu retten, wird künftig jeder Professor aus den im Verlaufe des Schuljahres erklärten Lehrgegenständen am Ende desselben seinen Schülern einige Aufgaben zu schriftlichen Stylübungen in die Vakanz mitgeben. Die Ausarbeitungen werden dann am Eingange des nächsten Schuljahres gleich bei den Inscriptionen dem Gymnasial-Rector eingehändigt, der sie jedes Mahl nach ihren Gegenständen den Professoren zur Beurtheilung übergibt, und das Resultat davon in die Berechnung des neuen Schuljahres bringen läßt. Die ehemaligen Schüler der 5ten Klasse überreichen ihre Herbstarbeiten dem Lyceums-Rector.
Auch zu gut gewählten Gedächtnißübungen mögen lernbegierige Jünglinge die Herbstferien benützen, und auch hierzu von ihren Lehrern passende Aufgaben erhalten.
So sollen z.B. die Schüler der 4ten Klasse
zum Übergange in die 5te während dieser Zeit die in so mancher
Hinsicht sehr interesante Epistel des römischen Dichters Horaz an
die Pisonen: Humani capiti etc. auswendig lernen, und dann dem Professor
der lateinischen Litteratur sogleich in den ersten Tagen des neuen Schuljahres
davon Beweise ablegen, welche ebenfalls in der allgemeinen Berechnung ihres
Fleißes für das neu angefangene Studienjahr anzumerken sind.
23.
Wein- und Bierschenken, Bräu- und Kaffeehäuser,
wie auch öffentliche Gärten, Spielplätze, Tanzböden
und Maskenbälle (Redouten) zu besuchen, oder daselbst Tanz- oder Lyranten-Musik
aufzuspielen, ist allen Schülern der Gymnasien ohne Ausnahme verbothen;
und die kurf. Polizei-Direction hat volle Macht, die dagegen Handelnden
aus solchen Orten wegzuführen. Lernbegierige, Tugend und Ordnung liebende
Jünglinge sollen, wenn die Nacht beginnt, immer schon zu Hause sein,
und die Abende zur Wiederholung des bereits Erlernten, oder zur Vorbereitung
für den nächsten Schultag, oder zur nützlichen Lectüre
verwenden. Sich von den Kost- oder Hausleuten zum längern Ausbleiben
den Hausschlüssel ausbedingen, ist allgemein verbothen, und wer ohne
Vorwissen und Erlaubniß seines Hausvaters, und ohne anständige
dringende Ursache eine Nacht außer seiner gewöhnlichen Wohnung
zubringt, mit der Exclusion zu bestrafen.
24.
Da die Schüler der gymnastischen Klassen entweder nicht Vermögen, oder nicht Kenntnisse genug besitzen, gute, ihrem Alter und berufe angemessene Lehrbücher sich selbst beschaffen zu können, so wird das kurf.General-Schulen- und Studien-Directorium möglichst bald für jedes Gymnasium eigene Lesebibliotheken herbeischaffen, in der Hoffnung, jeder brave Jüngling werde diese Wohlthat zu seiner intellectuellen und moralischen Ausbildung dankbar benützen, und so eine von seinen wohlmeinenden, erfahrenen Obern gebilligte solide Lectüre schwärmerischen Romanen und unsittlichen Schriften nicht hintansetzen.
Am Ende jeden Monats soll jeder Schüler dem
Professor, welchem die moralische Aufsicht über seine Klasse zusteht,
schriftlich anzeigen, mit was für einer Lectüre er die Stuncen
seiner Muße ausgefüllt habe; auch auf Verlangen den Inhalt und
das Lehrreiche aus diesen Schriften, zum Beweise, daß er soe wirklich
gelesen habe, bestimmt anzugeben im Stande sein.
25.
Wessen Moralität schon so tief gesunken ist,
daß er kein Bedenken trägt, studirenden Jünglingen, bei
dem gegenwärtigen Ueberflusse guter, erbaulicher Lesebücher,
unsittliche Schriften oder verführerische Zeichnungen in die Hände
zu spielen, der wird von dem kurf.General-Schulen- und Studien-Directorium
als ein offenbarer Jugendverführer nach Verhältniß der
Sache gerichtlich belangt, und, wenn er selbst ein Student ist, entlassen,
oder gar exkludirt.
26.
Jeder rechtschaffene Jüngling, der das sittliche
Wohl seiner Mitmenschen gehörig zu schätzen weiß, und möglichst
zu fördern wünscht, wird auch die heimlichen Verirrungen seiner
Mitschüler gegen die Versicherung, daß sein Nahme immer verschwiegen
bleibt, frühzeitig einem Professor, oder dem Gymnasium-Rector anzeigen.
Wer also in Erfahrung gebracht hat, daß ein Mitstudirender unsittliche
Bücher liest oder ausleiht, einen unanständigen Umgang mit Frauenspersonen
oder rohen, ungesitteten Menschen unterhält, ärgerliche Reden
im Munde führt, böse Beispiele gibt, in seinem Kreise Schamlosigkeit
verbreitet, und die jugendlichen schönen Gefühle von Tugend und
Unschuld zerstöret, kurz, wer in Fällen schweigt, wo der das
Wohl eines Mitschülers, die Ehre seines Standes, und den guten Ruf
des Gymnasiums hätte retten können, ist in der Folge selbst für
einen Theilnehmer, oder strafbaren Verheimlicher anzusehen.
27.
Alle Glückspiele um Geld sind ihrer leidigen
Folgen wegen ohne Ausnahme verbothen. Ueberhaupt aber sollen Studirende,
welche bei ihren Berufsarbeiten, besonders in den untern Shulen, viel sitzen
müssen, jede nothwendige Erhohlung mit gesunden Körperbewegungen,
wie z.B. bei Ball- und Ballonspielen, Eisschießen und Schlittschuhlaufen
an gefahrlosen Orten u.dgl. möglichst zu verbinden suchen. Doch sind
denselben zu solchen Erhohlungen nach Verschiedenheit der Jahreszeiten
von dem Gymnasiums-Rector immer nur einige Abendstunden zu bewilligen.
28.
Auch den Gymnasiasten ist manchmahl der besuch
eines von dem Gymnasiums-Rector in moralischer und ästhetischer Hinsicht
begutachteten Schauspiels, besonders am kurf. Hoftheater, aber nur in Begleitung
ihrer Aeltern, oder eines rechtschaffenen Hausvaters zu bewilligen. In
Privathäusern Schauspiele selbst aufführen, oder dabei Rollen
annehmen, darf, des dazu erforderlichen Zeitaufwandes wegen, ohne ausdrückliche
Erlaubniß des Schulrectors kein Schüler.
29.
Jeder studirende Jüngling soll nicht bloß
in Gegenwart seiner Schulobern und Hausväter; sondern noch weit mehr
in öffentlichen Versammlungen und vor dem Publikum durch ein sittliches
und urbanes Betragen sich und seinem Stande Achtung verschaffen suchen,
und folglich jedem, dem entweder in Rücksicht seiner Person, seines
Amtes oder Standes Ehre gebührt, die herkommlichen Ausdrücke
der äußerlichen Verehrugn, z.B. durch Hutabziehen, sich verneigen,
aus dem Wege trten, zur linken Seite gehen u.dgl. mit ungezwungener Höflichkeit
bezeigen.
30.
Um es in dieser, besonders bei der heutigen verfeinerten
Welt, so wirksamen Eigenschaft frühzeitig zur gehörigen fertigkeit
zu bringen, sollen alle Studirende, selbst Mitschüler und Zimmerkameraden,
auch unter sich die Regeln der urbanität, des Wohlstandes und feinern
Umganges, jedoch ohne kleinstädtische Steifheit, imme rgenau beobachten,
und sich mit allmöglicher Behutsamkeit vor rohen, groben Ausdrücken,
sogenannten Spitznahmen und bittern Spötteleien gänzlich enthalten.
31.
Da in unserm Vaterlande nun schon seit 30 Jahren sogar die Schüler der Realklasse und Bürgerschulen ihre deutsche Muttersprache rein und fehlerfrei zu schreiben geübt werden: so sieht man fürwahr nicht ein, aus welchem Grunde es den Studirenden erlaubt seyn könne, unrichtig und pöbelhaft sprechen zu dürfen, oder warum sie bei zunehmenden Jahren und Studien ihre Landesprache nicht eben so rein und gut, wie andere gebildete Deutsche, reden sollten.
In dieser Hinsicht, und besonders nun, da wir Baier
unlängst in Farnken reiner sprechende Landesbrüder erhalten haben,
trägt das kurf.General-Schulen- und Studien-Directo-rium allen Schülern
der vaterländischen Gymnasien ernstlich auf, sich in ihrem täglichen
Umgange, und vorzüglich auf den Schulen, jedoch ohne lächerliche
Affectation, eine möglichst reine Mundart anzugewöhnen. Auch
auf diese allmähliche Vervollkommnung werden die Professoren in ihren
jährlichen Fortgangs-Berechnungen gehörige Rücksicht nehmen;
und die Gymnasien-Rectorn bei Gelegenheit und Muße eigene Deklamations-Uebungen
veranstalten, wo unter ihrem Vorsitze, und in Gegenwart einiger Jugendfreunde
und Mitschüler fleißige Jünglinge zur Bildung ihres Organs
entweder gutgewählte klassische Muster, oder eigene Versuche ablesen,
oder auch im Dialogiren geübt werden mögen.
32.
Stutzerei und Modegetändel soll jeder deutscheJüngling,
der auf eine wesentlichere Bildung, und einen bessreren, solideren Gschmack
Anspruch zu machen hat, frühzeitig verachten lernen, und sich nicht
ohne Noth zum Sclaven lebenslänglich lästiger Beürfnisse
herabwürdigen. Durch Simplicität, Reinlichkeit, und Modestie
im äußerlichen Anzuge, Haarschnitte u.dgl. empfiehlt sich überhaupt
die Jugend bei der bessern Welt ungleich vortheilhafter, als durch eitel
glänzenden Flitter und erkünstelten, bunten Kliederprunk; besonders
aber trauet der vernünftige Beobachter studirenden Jünglingen,
die mit Brutus- oder andern Titus-Köpfen, Ohrengehängen, verunstaltenden
Mundbinden, oder entblößten Hälsen, Tabaks-Dosen und Pfeifen,
Knotenstöcken u.dgl. sich brüsten, nie einen gebildeten geist,
reifen Verstand, richtigen Geschmack und sanfte, liebenswürdige Gemüthsart
zu.
33.
Auf öffentlichen Straßen und gemeinsamen
Spatziergängen Jauchzen, Lärmen, Pfeiffen, Schreien und Rumoren
sind ebenfalls sprechende Beweise von rohen Sitten, hohlen Köpfen,
und einer brutalen, beleidigenden Geringschätzung des übrigen
daselbst wandelnden Publikums. Wer renommistische Schwärmereien, die
dem sanften Charakter der schönen Künste und Wissenschaften so
sehr widersprechen, sich zu Schulden kommen läßt, besonders
jeder Theilnehmer an Schlägereien, Pasquillen, verläumderischen
Schriften, überhaupt jeder Stöhrer der öffentlichen Ruhe
erkläret selbst vor der Welt, er sei seines Standes und des feinern
Umganges mit Gebildeten unwürdig.
34.
Wer sich gegen was immer für eine Beleidigung
durch Selbstrache Recht verschafft, ist ebenfalls strafbar, und hat auf
fernere Genugthuung keinen Anspruch mehr. Jeder Beleidigte stelle mit geziemender
Gelassenheit seine Klage beim kurf.Schulrectorate und erwarte von daher
nach genauer Untersuchung das Weitere.
35.
Deutsche Jünglinge sollen sich, wie ihre braven Vorältern, auch vorzüglich durch schön gewachsenene, starke Körper auszeichnen. In einem geschwächten, siechen Leibe kränkelt immer auch der Geist, und wird im Verhältnisse, wie dessen Kräfte schwinden, besonders zur Erlernung der Wissenschaften fast mit jedem Tage untauglicher.
Wer also dereinst ein brauchbarer Diener seines
deutschen Vaterlandes zu werden, und die Freuden des Lebens lange zu genießen
wünscht, hüte sich in seiner Jugend vor Weichlichkeit, Verzärtelung,
Unmäßigkeit, leidenschaftlichen Aufwallungen jeder Art, erweise
seinem Körper, dem erhabensten Meisterstücke der Natur, wenn
ihn auch keines Menschen Auge sieht, immer jene Achtung, die dessen hoher
Bestimmung und Würde gebühret, und enthalte sich von allem, was
der Vollendung seines Wuchses nachtheilig ist, die Farbe der blühenden
Gesundheit frühzeitig von jugendlichen Wangen wischt, und auch Jünglinge
vor der Zeit alt und zum Grabe reif macht.
36.
Von Studirenden, die zwar in ihrer wissenschaftlichen Bildung, aber nicht zugleich in der moralischen Veredelung ihres Herzens fortschreiten, haben Vaterland und Menschheit in der Folge nichts Gutes zu erwarten. Beide zusammen schwesterlich vereint bestimmen den eigentlichen Werth und die künftige Brauchbarkeit eines Jünglings. In dieser durch die Geschichte alter und neuer Zeiten so unwidersprechlich bewiesenen Ueberzeugung verordnet das kurf.General-Schulen- und Studien-Directorium, daß künftig bei Berechnung des jährlichen Fortgangs jedesmahl auch die sittliche Aufführung als ein wesentliches Bedingniß in Anschlag gebracht werden soll, so zwar, daß derjenige, dessen moralischer Wandel in Verlaufe des Schuljahres nicht wesentlich untadelhaft war, am Ende desselben auch bei aller wissenschaftlicher Auszeichnung doch keinen Platz in der ersten Klasse erhalten kann.
Unter einer sittlich guten Aufführung versteht sich aber nichts weniger, als ein mechanisches Frömmeln, oder pharisäisches Heucheln, noch eine sclavische Ergebung in den Willen der Obern, die man fürchtet; sondern eine Sittlichkeit, die aus dem Innersten eines reinen, guten Herzens, und ohne eigennützige Nebenabsicht aus Gefühlen entsteht, welche von der Religion geheiligt und von der Vernunft gebilliget werden.
Studirende, von welchen man einen bösartigen
Character oder auffallenden Beweis eines verdorbenen Herzens erweislich
hat in Erfahrung gebracht, oder die, nicht begnügt, daß sie
für sich allein böse sind, auch noch andere zum Bösen verführen,
sind ohne Rücksicht auf ihre Geistestalente, oder herkunft, unverzüglich
zu entlassen, oder, nach Verhöltniß der Umstände, feierlich
zu exkludiren. Ueberhaupt aber wird jeder Gymnasiums-Rector und Professor
auch noch ein eigenes sogenanntes schwarzes Tagebuch halten, worin jedes
Mahl der Nahme eines gewarnten, bedrohten, oder bestarften Schülers
nebst seiner Vergehung eingetragen, und worauf bei ferneren Vorfällen
gehörige Rücksicht genommen wird.
37.
Gute Jünglinge zeigen die Früchte ihres erhaltenen Unterrichts ohne heuchlerische Absicht bei jeder Gelegenheit, besonders aber in der Kirche durch ein würdiges Betragen, innigste Andacht, und unzerstreute Theilnahme an gottesdienstlichen verrichteungen. Kindliche Gottesfurcht führt auf der sichersten Bahn zur Weisheit; dagegen aus Mangel religiöser Empfindungen der sinnliche Mensch, besonders in seiner Jugend, und unter so mancherlei Gefahren der Verführung, sich sehr leicht auf Abwege verirrt.
Die erhabenen Gefühle der heiligen Religion frühzeitig in junge herzen zu pflanzen, und möglichst zu fördern, hat das kurf.General-Schulen- und Studien-Directorium bereits unterm 25.Nov.1802 eine allgemeine Vorschrift zur zweckmäßigen Verbesserung der Studenten-Gottesdienste, und unterm 5.Dec. desselben Jahres ein Normale zur sytematischen Eintheilung des Unterrichts in Religion und Moral an alle vaterländische Gymnasien erlassen, und weiset auch nun alle studirende Jünglinge zur gewissenhaften Befolgung der darin vorgechreibenen Ordnung, fleißigen Gegenwart, des erbaulichen Anstandes, und der wetteifernden Theilnahme ernstgemessenst an.
Wer aber daselbst durch leichtsinniges Schwätzen,
unehrbiethiges Umherscheuen, freches Lachen und ungebührende Stellungen
andere zerstreuet, zu fühe wegeilet, durch was immer für ein
muthwilliges Betragen öffentlich Aergerniß gibt, sich im Ein-
und Ausgehen unanständig aufführt, über religiöse Gebräuche
oder Lehrsätze Spötteleien oder freche Reden äußert,
welche Mißdeutungen und Aergernis nach sich ziehen, oder wer religionswidrige
Schriften liest oder breitet, oder was immer für Glaubensgenossen
lieb- und achtungslos begegnet, handelt gegen die ehrwürdigen Gestze
unserer Religion und seines Beriufes, und verdienet ohne Schonung bestraft
zu werden.
38.
Wer einmahl von einer gottesdienstlichen Verrichtung weggeblieben, oder merklich zu spät gekommen ist, soll sich nach der nächstfolgenden Schule beim Gymnasiums-Rector hierüber entschuldigen
Wer aber 3 Gottesdienste aus erweislicher Nachläßigkeit
versäumte, oder sechsmahl, ohne sich darüber am gehörigen
Orte netschuldiget zu haben, merklich zu spät kam, hat sich, besonders
wenn auch sein übriger Wandel zweifelhaft, oder sein Fortgang nur
mittelmäßig ist, zur Dimission reif gemacht.
39.
Während einer gottesdienstliche Verrichtung,
die Beicht und heil.Kommunion ausgenommen, in was immer für einem
Buche zu lesen, ist bei schwerer Ahndung gänzlich untersagt: indem
das kurf.General-Schulen- und Studien-Directorium die Anstalt getroffen
hat, daß jedes Mahl Theils von einem Professor passende Gebethe und
Betrachtungen vorgelesen, Theils von der sämmtlichen Gemeinde erbauliche
Kirchenlieder abgesungen werden sollen.
40.
In Kirchen, und vorzüglich auch bei öffentlichen
feierlichen Prozessionen, erscheine jeder Studirende in einfacher, reinlicher
und erbaulicher Kleidung.
41.
Da über die Befolgung aller dieser Gesetze
und Vorschriften laut eines unterm 19.Nov. 1802 ertheilten gnädigsten
Befehls sich jedes Mahl am Ende eines Monathes der Gymnasiums-Rector und
sämmtliche Professoren unter dem Vorsitze der kurf.Local-Schulen-Commission
zu sogenannten Schulkonferenzen versammeln werden, so wird man auch dahin
diejenigen Schüler, welche sich zur besondern Zufriedenheit aller
Obern sowohl in wissenschaftlicher als moralischer Bildung rühmlich
ausgezeichnet, zur stufenweisen feierlichen Belobung; jene Jünglinge
aber, welche durch Faulheit, rohe Sitten, oder durch eine gesetzwidrge
Handlung Anlaß zu einer gerechten Klage gegeben haben, nach Verhältniß
der Sache zur nachdrücklichen letzten Warnung, oder zur gänzlichen
Entlassung vorrufen, und hierüber zum bleibenden Denkmahle ein förmliches
Protokoll zu den Schulacten hinterlegen.
42.
Um endlich jeder Ausrede oder Entschuldigung von
Nichtgewußthaben für immer vorzubeugen, sollen diese Gesetze
und Vorschriften am Eingange jedes Semesters in Gegenwart der kurf.Local-Schulen-Commission
und des Rectors allen gymnastischen Schulen deutlich vorgelesen, und auch
zum öffentlichen Drucke befördert werden,
München, den 1.Jäner 1803
(nach: Lorenz Hübner: Beschreibung der kurbaierischen Haupt- und Residenzstadt München... Zweite Abth.: Statistik, München 1805, S.348 ff.)